Statuten

Name und Zweck

Art. 1
Unter dem Namen „Gemeinnütziger Frauenverein Rüschlikon“ schliessen sich Frauen der Gemeinde Rüschlikon zu einem Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB zusammen.

Art. 2
Der Verein unterstützt Familien und Einzelpersonen der Wohngemeinde und fördert weitere gemeinnützige und soziale Werke. Er sucht die Zusammengehörigkeit der Frauen zu stärken. Der Verein verfolgt weder Erwerbs- noch Selbsthilfezwecke.

Art. 3
Der Verein ist politisch und konfessionell neutral. Er ist dem SGF Dachverband Schweizerischer Gemeinnütziger Frauen und der Zürcher Frauenzentrale angeschlossen.

Mitgliedschaft

Art. 4
Die Mitglieder unterstützen die Bestrebungen des Frauenvereins durch ihre Mitgliederbeiträge und nach Möglichkeit auch durch aktive Mitarbeit.

Art. 5
Die Anmeldung zur Mitgliedschaft kann jederzeit mündlich oder schriftlich beim Vorstand erfolgen.

Art. 6
Die Ehrenmitgliedschaft kann Frauen, die sich um den Verein in hervorragender Weise verdient gemacht haben, auf Antrag des Vorstandes durch die Generalversammlung verliehen werden.

Art. 7
Der vom Vorstand als angemessen vorgeschlagene Jahresbeitrag wird von der Generalversammlung festgesetzt.

Art. 8
Der Austritt eines Mitgliedes ist dem Vorstand mündlich oder schriftlich mitzuteilen und kann nur auf Ende des Kalenderjahres erfolgen.

Art. 9
Ein Mitglied kann vom Vorstand ausgeschlossen werden, wenn es gegen die Vereinsinteressen verstösst. Rekursinstanz ist die Generalversammlung.

Organe

Art. 10
Organe des Vereins sind die Generalversammlung, der Vorstand und die Revisorinnen.

Generalversammlung

Art. 11
Die Generalversammlung genehmigt die Tätigkeitsberichte des Vorstandes, allfälliger Kommissionen sowie die Jahresrechnung; wählt die Präsidentin, die wei- teren Vorstandsmitglieder, 2 Rechnungsrevisorinnen sowie eine Ersatzrevisorin.

Art. 12
Anträge von Mitgliedern, die an der Generalversammlung behandelt werden sollen, sind dem Vorstand jeweils 4 Wochen vorher schriftlich einzureichen.

Art. 13
Ordentlicherweise findet die Generalversammlung im Frühjahr statt. Der Vorstand oder ein Fünftel der Mitglieder können eine ausserordentliche Mitglieder- versammlung einberufen.

Art. 14
Bei Abstimmungen und Wahlen entscheidet das einfache Mehr. Bei Stimmengleichheit gibt die Präsidentin den Stichentscheid.

Der Vorstand

Art. 15
Die Präsidentin und die weiteren Vorstandsmitglieder werden an der Generalversammlung auf 3 Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Ersatzwahlen werden an der Generalversammlung vorgenommen.
Die Mitglieder des Vorstandes sind ehrenamtlich tätig und haben grundsätzlich nur Anspruch auf Entschädigung ihrer effektiven Spesen und Barauslagen. Für besondere Leistungen einzelner Vorstandsmitglieder kann eine angemessene Entschädigung ausgerichtet werden.

Art. 16
Der Vorstand umfasst 5 bis 9 Mitglieder und konstituiert sich mit Ausnahme des Präsidiums selbst. Zur Ausführung besonderer Aufgaben kann er Spezialkommissionen ernennen, deren Mitglieder nicht dem Vorstand angehören müssen.

Art. 17
Der Vorstand leitet die Vereinsgeschäfte, vertritt den Verein nach aussen, vollzieht die Beschlüsse der General- versammlung und bestimmt über Aufnahme und Ausschluss der Mitglieder.

Rechnungsrevisorinnen

Art. 18
Die Rechnungsrevisorinnen werden an der Generalversammlung auf 3 Jahre gewählt. Sie erstellen zuhanden der Mitgliederversammlung ihren jährlichen Revisionsbe- richt über die per Kalenderjahr abgeschlossene Jahres- rechnung und die Rechnungen der Kommissionen.

Unterschrift

Art. 19
Die rechtsverbindliche Unterschrift führen kollektiv die Präsidentin oder deren Stellvertreterin mit der Aktuarin oder Quästorin. Die Unterschriftsberechtigung für Bank- und Postcheckverkehr wird vom Vorstand geregelt.

Art. 20
Wichtige Schriftstücke, die im Namen des Vereins abgehen, sind von der Präsidentin oder deren Stellvertreterin zu unterzeichnen.

Art. 21
Die Leiterinnen der Spezialkommissionen führen ihre Rechnung selbst und sind zur Einzelunterschrift berechtigt.

Haftung

Art. 22
Für die Verpflichtungen des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Die Haftung der Mitglieder ist beschränkt auf den Jahresbeitrag.

Statutenrevision

Art. 23
Statutenänderungen bedürfen der Zustimmung der Mehrheit der an der Generalversammlung anwesenden Stimmen.

Auflösung

Art. 24
Die Auflösung des Vereins kann nur in der Generalversammlung oder in einer ausserordentlichen Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen werden. Bei einer Auflösung des Vereins bestimmt die betreffende Versammlung, welchen gemeinnützigen Zwecken das vorhandene Vereinsvermögen zugewendet werden soll. Eine Verteilung unter die Mitglieder ist ausgeschlossen.